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Durch den Volksentscheid vom 25. September 2022 wurden sowohl die Revision des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die ergänzende Finanzierung der AHV angenommen. Somit treten ab dem 1. Januar 2024 die nachfolgenden angepassten Mehrwertsteuersätze in Kraft:
Anpassung der Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze
Im Zuge der Anhebung der Mehrwertsteuersätze wurde ebenfalls die Verordnung bezüglich der Saldosteuersätze je nach Branche und Tätigkeit überarbeitet. Ab dem 1. Januar 2024 treten die nachstehenden neuen Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze in Kraft.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Steuersatzes
Der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ist entscheidend (gemäß Artikel 115 MWSTG). Wenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen sie den noch gültigen MWST-Sätzen(7,7 % / 2,5 % / 3,7 %). Dies gilt auch dann, wenn für Leistungen im Jahr 2023 erst im Laufe des Jahres 2024 Rechnungen ausgestellt werden. Das Datum der Rechnung oder der Zahlung ist somit nicht ausschlaggebend für die Festlegung des Steuersatzes.
Behandlung von periodenübergreifenden Leistungen
Bei Leistungen über mehrere Abrechnungsperioden hinweg (z. B. Abonnements-, Wartungs- oder Leasingverträge) sollte das Leistungsentgelt normalerweise auf den Zeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt werden. Es ist pro rata temporis mit dem aktuellen und dem neuen Steuersatz abzurechnen. Bei Aufträgen, die am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, begonnene Leistungen in Teilrechnungen und Aufstellungsnachweisen korrekt zu trennen. Bei Bauleistungen wird der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Ausführung der Arbeiten am Bauwerk bestimmt. Im Allgemeinen sollte bei periodenübergreifenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Übergang von 2023 auf 2024 genau geprüft werden, ob die aktuellen und/oder die neuen Steuersätze gelten.
Bitte beachten Sie, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HAMWST), im Zweifelsfall oder bei unzureichenden Nachweisen immer die höheren bzw. neuen Steuersätze für die Abrechnung vorsieht, auch in Fällen mit Bezugsteuerfolgen.
Vorbereitungsmassnahmen
Vorbereitungen sollten insbesondere für periodenübergreifende Leistungen getroffen werden, wobei die Implementierung der Steuersatzerhöhung im System nur ein Aspekt ist. Es sollte auch an Folgendes gedacht werden:
Die neuen MWST-Sätze können erst ab dem 1. Juli 2023 mit der Steuerverwaltung abgerechnet werden
Falls Rechnungen bereits vor dem 1. Juli 2023mit den neuen MWST-Sätzen ausgestellt werden, müssen diese in den MWST-Abrechnungen bis zum 30. Juni 2023 noch unter den aktuellen MWST-Sätzen angegeben und ab dem 1. Juli 2023 (3. Quartal 2023, 2. Semester 2023 oder bei monatlicher Abrechnung im Juli 2023) korrigiert werden. Wenn eine Korrektur erst bei der Jahresabstimmung 2023 vorgenommen wird, fallen Verzugszinsen an. Wenn der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, werden jedoch in der Regel keine Verzugszinsen erhoben.
Weitere Hinweise finden Sie in der MWST-Info19 „Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024"
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